Die Gesamtkonferenz

§ 8 Schulmitbestimmungsgesetz

(1) An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, […] zusammen. Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, 
  2. alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,
  3. […] je drei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, die mindestens der Klassenstufe 8 angehören und der Elternvertretung der Schule.

Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,
  2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung an der Schule,
  3. Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  4. Angelegenheiten der anderen Lehrkräftekonferenzen und der Lehrkräfteausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
  5. Ausschluss aus der Förderschule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde.

Darüber hinaus befindet die Gesamtkonferenz über:

  1. Fachstunden und Lehrplaninhalte können in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums müssen die Anforderungen des Lehrplans erreicht und der Stundenausgleich erfolgt sein.
  2. Die Fächer können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden, zum Beispiel in den Klassenstufen 7 bis 10 die Fächer Bildende Kunst und Musik ein Halbjahr zweistündig.
  3. Stundenanteile mehrerer Fächer können für fächerübergreifende Projekte (Einzelprojekte, Projekttage, Projektwochen) zusammengefasst werden.
  4. Zeiten für selbstorganisiertes Lernen können eingeplant werden.
  5. Jahrgangsübergreifende Lernangebote können modularisiert angeboten werden. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. 
  6. Unterrichtsorganisation: 
    Zum Beispiel den Unterricht im Fach Deutsch in der Klassenstufe 7 auf zwei Anspruchsebenen als Grundkurs und Erweiterungskurs zu erteilen, den Unterricht im Fach Deutsch in Klassenstufe 8 als Klassenunterricht fortzuführen, den Unterricht im Fach Biologie und in einem der Fächer Chemie oder Physik bis einschließlich Klassenstufe 10 als Klassenunterricht fortzuführen, usw.